§ 1 Allgemeines
(1)
Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Warenlieferungen des
Verkäufers, auch in laufender oder künftiger Geschäftsverbindung.
(2)
Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Verkäufer schriftlich
bestätigt sind.
§ 2 Angebote, Lieferfristen
(1)
Angebote sind freibleibend; Zwischenverkauf vorbehalten.
(2)
Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung es sei denn, daß der Verkäufer
verbindliche Lieferfristen schriftlich zusagt.
(3)
Verkaufspreise gelten nur dann als Festpreise, wenn sie der Verkäufer schriftlich zusagt.
(4)
Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen und Farbe.
(5)
In allen Fällen treten wir lediglich als Kommissionär auf.
§ 3 Lieferung, Verzug und Unmöglichkeit
(1)
Für Lieferungen des Verkäufers ist die Verladestelle Erfüllungsort; bei Anlieferung trägt der Käufer die Gefahr.
Lieferung erfolgt an die vereinbarte Stelle; bei geänderter Anweisung trägt der Käufer die Kosten.
(2)
Lieferung frei Baustelle oder Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer mit schwerem
Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße. Verläßt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretenden Schaden. Das Abladen hat unverzüglich und
sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen. Wartezeiten werden dem Käufer berechnet. Ist für eine Ordnungsgemäße Anlieferung (z. B. Kranentladung) die Verladung der Waren auf Pool-Paletten
(Tauschpaletten) notwendig, werden diese Paletten, falls sie bei der Anlieferung nicht sofort getauscht werden können, zum Selbstkostenpreis berechnet und nach frachtfreier Rücklieferung
in einwandfreiem Zustand zu unserem Lager in voller Höhe wieder gutgeschrieben.
(3)
Arbeitskämpfe oder unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse wie hoheitliche Maßnahmen, Verkaufsstörungen usw.
befreien den Verkäufer für die Dauer Ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit voll von der Lieferpflicht.
(4)
Im Falle des Leistungsverzuges des Verkäufers oder der von ihm zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung sind
Schadenersatzansprüche des Käufers ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen.
(5)
Warenrücknahmen sind grundsätzlich ausgeschlossen.
§ 4 Zahlung
(1)
Bei Barverkauf ist der Kaufpreis sofort bei Empfang der Ware ohne Abzug zahlbar.
(2)
Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt zahlungshalber und bedarf der Zustimmung des Verkäufers;
Diskont, Wechselspesen und Kosten trägt der Käufer.
(3)
Der Verkäufer ist berechtigt, vom Käufer, der Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, vom Fälligkeitstage
an und vom Käufer, der kein Kaufmann ist, ab Verzug Zinsen in Höhe der von ihm selbst zu zahlenden Kreditkosten, mindestens aber von 3% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, jeweils
zuzüglich Mehrwertsteuer, zu berechnen; die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
(4)
Bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, insbesondere auch bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest, ist
der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszufüllen, alle offenstehenden - auch gestundeten - Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber
hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Scheckzahlung zu verlangen.
(5)
Rechnungen des Verkäufers gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich
widersprochen wird. Der Verkäufer wird den Käufer mit jeder Rechnung hierüber unterrichten.
(6)
Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes aus früheren oder anderen Geschäften
der laufenden Geschäftsverbindung. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese vom Verkäufer anerkannt und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt
sind.
§ 5 Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung
(1)
Die Obliegenheiten der $$ 377 und 378 des Handelsgesetzbuches gelten mit der Maßgabe, daß der Verkäufer, der
Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, alle erkennbaren und der Käufer, der kein Kaufmann ist, alle offensichtlichen Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen binnen 5 Werktagen nach
Lieferung, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen hat. Transportschäden sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei Anlieferung per Bahn, mit
Fahrzeugen des gewerblichen Güternah- und -fernverkehrs oder durch sonstige Verkehrsträger hat der Käufer die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen. Handelsüblicher
Bruch und Schwund können nicht beanstandet werden.
(2)
Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge fehlerhafter Ware im Sinne von § 459, Abs. 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuches stehen dem Käufer unter Ausschluß von Schadenersatzansprüchen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von § 459, Abs. 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuches sind als Zusicherung ausdrücklich zu kennzeichnen. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet grundsätzlich die nähere Warenbezeichnung und begründet keine Zusicherung durch den
Verkäufer, es sei denn, daß eine Zusicherung ausdrücklich vereinbart wurde.
(3)
Schadenersatzansprüche des Käufers aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragshandlungen und
unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.
(4)
Eingesandte Musterstücke gehen, sofern nicht anders vereinbart, in unser Eigentum über. Es erfolgt keine
Rücksendung. Für eingehende Muster, die beim Transport zerbrochen sind, wird jede Haftung abgelehnt. Im Falle der Rücksendungsvereinbarung wird keine Gewähr für die Erfüllung übernommen und eine
Haftung unsererseits ausgeschlossen.
(5)
Abweichende Farbnuancen stellen keinen Grund zur Reklamation dar.
(6)
Die Bruchgefahr geht, sofern Versand durch uns erwünscht wird, auf den Empfänger über. Dem Empfänger obliegt es,
die Sendung sofort zu öffnen und evtl. Beschädigungen der Ware dem Transporteur zur Kenntnis zu bringen und Regreß anzumelden.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1)
Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung
bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende
Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des
Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der
Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
(2)
Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den
Verkäufer, ohne daß dieser hieraus verpflichtet wird, die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der
neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß § 947, 948 des
Bürgerlichen Gesetzbuches verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder
Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder
Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt,
unentgeltlich zu verwahren.
(3)
Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware, veräußert, so tritt
der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die
Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10%, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen.
Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum
entspricht. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung gemäß Abs. 3 Satz 1 und 3 erstreckt sich auch auf die Saldoforderung.
(4)
Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt
der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen
auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
(5)
Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der
Käufer schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten, und mit
Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
(6)
Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen,
ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, daß die Forderungen im Sinne von Abs. 3, 4 und 5 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über
die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.
(7)
Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs. 3, 4 und 5
abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf
Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch
selbst anzuzeigen.
(8)
Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der
Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
(9)
Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung eines Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen
Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder
Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
(10)
Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderung um mehr als 20%, so ist der Verkäufer insoweit zur
Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum der Vorbehaltsware und die abgetretenen
Forderungen an den Käufer über.
§ 7 Gerichtsstand
(1)
Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 der Zivilprozeßordnung vor, ist
Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien, auch für Wechsel- und Scheckklagen, WUPPERTAL.
SBS GmbH Wiederbeschaffung Alter Fliesen
Wartburgstr. 21
42285 Wuppertal
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